Was passiert im Krankenheitsfall?

Aus dem

ANGESTELLTENGESETZ 

in der geltenden Fassung vom 15.11.2023

Art. 1 § 8 Anspruch bei Dienstverhinderung

  • Ist ein:e Angestellte:r nach Antritt des Dienstverhältnisses durch Krankheit oder Unglücksfall an der Leistung seiner:ihrer Dienste verhindert, bleibt ein Anspruch auf das Entgelt wie folgt aufrecht:
Dauer des Arbeitsverhältnisses:Volles EntgeltHalbes Entgelt
Im ersten Jahr6 Wochen4 Wochen
Vom 2. bis 15. Jahr8 Wochen4 Wochen
Vom 16. bis 25. Jahr10 Wochen4 Wochen
Ab dem 26. Jahr12 Wochen4 Wochen
  • Der Anspruch erneuert sich mit jedem Beginn eines neuen Arbeitsjahres (Eintrittsdatum). Krankenstandstage innerhalb des Arbeitsjahres werden zusammengezählt.
  • Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gilt ein gesonderter Anspruch (jeweils acht Wochen volle Entgeltfortzahlung bzw. zehn Wochen volle Entgeltfortzahlung nach 15 Arbeitsjahren). Dieser Anspruch gilt zusätzlich zum Entgeltfortzahlungsanspruch bei Krankheit oder Unglücksfall.

Krankengeld:

  • Ist der Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung ausgeschöpft, bekommt man Krankengeld von der Krankenkasse.
  • In der Zeit, in der man das halbe Entgelt bekommt, zahlt die Krankenkasse 50% des Krankengeldes. Am Ende des halben Entgeltfortzahlungsanspruches, erhalten Arbeitnehmer:innen das volle Krankengeld.
  • Die Höhe des Krankengeldes ist sehr individuell und sollte im Anlassfall von der ÖGK errechnet werden.
  • Das Krankengeld gibt es grundsätzlich 26 Wochen; war man in den letzten 12 Monaten vor Eintritt der Krankheit mindestens sechs Monate krankenversichert, erhöht sich der Anspruch auf 52 Wochen. 
  • Das Krankengeld gibt es nicht automatisch und muss beantragt werden; für den Antrag wird eine Arbeits- und Entgeltbestätigung des AG benötigt.

Urlaub oder Zeitausgleich:

  • Bei einer Erkrankung während des Urlaubs muss der AG binnen drei Tagen informiert werden.
  • Der Urlaub wird unterbrochen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage (inkl. Wochenende und Feiertage!) dauert; die betroffenen Tage der Erkrankung dürfen nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet werden (§ 5 UrlG).
  • Der Zeitausgleich ist hier dem Urlaub gleichgestellt (§ 5 Absatz 8 KV für „private Bildungseinrichtungen“).