Was ist bei Kündigungen zu beachten?

Aus dem

ANGESTELLTENGESETZ 

in der geltenden Fassung vom 01.12.2024

§ 20 Kündigung

  • Es gibt grundsätzlich drei Arten: AN:in-Kündigung, AG:in-Kündigung und einvernehmliche Auflösung

Fristen

  • Bei einer Kündigung kann das Dienstverhältnis zum 15. oder dem Letzten eines Monats enden (= Kündigungstermin)
  • Bei einer einvernehmlichen Auflösung gibt es keine vorgeschriebenen Fristen
  • Bei einer AN:in-Kündigung beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat
  • Bei einer AG:in-Kündigung erhöht sich die Kündigungsfrist mit der Betriebszugehörigkeit:

Dauer des Arbeitsverhältnisses:Frist:
Im 1. und 2. Dienstjahr6 Wochen
Ab dem vollendeten 2. Dienstjahr2 Monate
Ab dem vollendeten 5. Dienstjahr3 Monate
Ab dem vollendeten 15. Dienstjahr4 Monate
Ab dem vollendeten 25. Dienstjahr5 Monate

Betriebsrat

  • Der Betriebsrat muss eine Woche vor jeder AG:in-Kündigungsaussprache informiert werden. Bei einer einvernehmlichen Auflösung kann der:die AN:in eine Beratung mit dem BR verlangen 
  • Auf Anfrage muss sich der:die AG:in mit dem Betriebsrat beraten

Sonstiges

  • Bei einer AG:in-Kündigung stehen dem:der AN:in Postensuchtage im Ausmaß von 1/5 der Wochenarbeitszeit zu. Was der:die AN:in an diesen Tagen macht, steht ihm:ihr völlig frei 
  • Bei einer AN:in-Kündigung wird man vom AMS für vier Wochen gesperrt (= kein ALG)
  • Falls nicht verbrauchter Urlaub am Ende der Beschäftigung ausbezahlt wird (Urlaubsersatzleistung), ruht in dem Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe
  • Eine Kündigung muss gemäß unserer Dienstverträge schriftlich erfolgen 
  • Bei einer AG:in-Kündigung müssen keine Gründe angeführt werden
  • Nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses hat man noch 6 Wochen lang Anspruch auf Sachleistungen (z.B. Arztbesuche, Heilbehelfe, etc.) der Krankenversicherung (= Krankenbehandlung). Der Anspruch auf Krankengeld für neue Krankheitsfälle bleibt 3 Wochen lang erhalten
  • Sollen innerhalb eines Monats mehr als 5% der AN:innen gekündigt werden, muss das AMS mindestens 30 Tage vor der ersten Aussprache verständigt werden (AMS-Frühwarnsystem); auch der Betriebsrat muss vorab informiert werden