Aus dem
ALLGEMEINEN SOZIALVERSICHERUNGSGESETZ
Stand 13. Juli 2023
§ 175 f. Arbeitsunfall
Als Arbeitsunfall gilt:
- ein Unfall am Arbeitsplatz (auch Homeoffice), der durch Arbeitstätigkeit verursacht wurde
- ein Unfall auf dem Weg vom Arbeitsplatz zum Mittagessen und zurück (Gilt auch für den Weg im Homeoffice von und zur Küche. ACHTUNG: Gilt nicht für die Zeit zum Essen selbst!)
- ein Unfall auf dem direkten Weg zur und von der Arbeit oder Ausbildungsstätte (Der Weg darf für maximal 30 Minuten unterbrochen werden (z.B. Einkauf im Supermarkt).
ACHTUNG: Gilt nicht für die Zeit der Unterbrechung.) - ein Unfall auf dem direkten Weg von zu Hause oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zum Arzt und zurück, auch wenn der Arzttermin außerhalb der Dienstzeit liegt
- ein Unfall auf dem direkten Weg zu einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, zur Schule, zur Unterbringung der Kinder in fremde Obhut und zurück in die Arbeit oder nach Hause
- ein Unfall bei der Inanspruchnahme von Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen (AK, ÖGB, Innungen etc.)
- ein Unfall beim Besuch berufsbildender Kurse
Als Arbeitsunfall gilt ebenfalls:
- unter gewissen Voraussetzungen ein Unfall bei Betriebsausflügen und Betriebsfeiern
- ein Unfall bei der Hilfeleistung in Unglücksfällen, auch im Privaten
- ein Unfall bei der Ausbildung und Tätigkeit als ehrenamtlicher Helfer bei den Freiwilligen Feuerwehren, bei den Wasserwehren und des Roten Kreuzes
- Ein Unfall auf dem Weg vom und zum Blutspenden
Was bei einem Arbeitsunfall zu tun ist:
- verständige unverzüglich den Arbeitgeber
- vergewissere dich, ob von den beteiligten Stellen (Arbeitgeber, behandelnder Arzt, Krankenhaus) eine Unfallmeldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) geschickt wurde
- informiere möglichst sofort auch deinen Betriebsrat