Unfälle auf dem Weg zur Arbeit

Aus dem

ALLGEMEINEN SOZIALVERSICHERUNGSGESETZ 

Stand 13. Juli 2023

§ 175 f. Arbeitsunfall

Als Arbeitsunfall gilt:

  • ein Unfall am Arbeitsplatz (auch Homeoffice), der durch Arbeitstätigkeit verursacht wurde
  • ein Unfall auf dem Weg vom Arbeitsplatz zum Mittagessen und zurück (Gilt auch für den Weg im Homeoffice von und zur Küche. ACHTUNG: Gilt nicht für die Zeit zum Essen selbst!)
  • ein Unfall auf dem direkten Weg zur und von der Arbeit oder Ausbildungsstätte (Der Weg darf für maximal 30 Minuten unterbrochen werden (z.B. Einkauf im Supermarkt).
    ACHTUNG: Gilt nicht für die Zeit der Unterbrechung.)
  • ein Unfall auf dem direkten Weg von zu Hause oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte zum Arzt und zurück, auch wenn der Arzttermin außerhalb der Dienstzeit liegt
  • ein Unfall auf dem direkten Weg zu einem Kindergarten, einer Kindertagesstätte, zur Schule, zur Unterbringung der Kinder in fremde Obhut und zurück in die Arbeit oder nach Hause
  • ein Unfall bei der Inanspruchnahme von Interessenvertretungen oder Berufsvereinigungen (AK, ÖGB, Innungen etc.)
  • ein Unfall beim Besuch berufsbildender Kurse

Als Arbeitsunfall gilt ebenfalls:

  • unter gewissen Voraussetzungen ein Unfall bei Betriebsausflügen und Betriebsfeiern
  • ein Unfall bei der Hilfeleistung in Unglücksfällen, auch im Privaten
  • ein Unfall bei der Ausbildung und Tätigkeit als ehrenamtlicher Helfer bei den Freiwilligen Feuerwehren, bei den Wasserwehren und des Roten Kreuzes
  • Ein Unfall auf dem Weg vom und zum Blutspenden

Was bei einem Arbeitsunfall zu tun ist:

  • verständige unverzüglich den Arbeitgeber
  • vergewissere dich, ob von den beteiligten Stellen (Arbeitgeber, behandelnder Arzt, Krankenhaus) eine Unfallmeldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) geschickt wurde
  • informiere möglichst sofort auch deinen Betriebsrat