Aus dem
KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer:innen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen; Stand 1. Mai 2022
KAPITEL 4 DIENSTVERHINDERUNGEN
§ 23a Entgeltfortzahlung
(1) Ist eine Arbeitnehmerin / ein Arbeitnehmer durch andere wichtige, ihre / seine Person betreffende Gründe ohne ihr / sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gilt § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz; jedenfalls gebührt Entgeltfortzahlung bei nachstehend angeführten Ereignissen in folgendem arbeitstägigem Ausmaß:
a) Eigene Eheschließung: Tag des Ereignisses plus 2 (zwei) Tage.
b) Eigene Ehescheidung: Tag des Ereignisses.
c) Teilnahme an der Eheschließung der Kinder, Geschwister oder eines Elternteiles: Tag des Ereignisses.
d) Niederkunft der Ehegattin oder Lebensgefährtin: 2 (zwei) Tage.
e) Wohnungswechsel/Umzug: 2 (zwei) Tage pro Kalenderjahr. [e) idF ab 1. Mai 2021]
f) Tod des Ehegatten / der Ehegattin oder des Lebensgefährten / der Lebensgefährtin, der Kinder oder eines Elternteiles: 2 (zwei) Tage.
g) Tod eines Schwiegerelternteiles, eines Elternteiles des Lebensgefährten / der Lebensgefährtin oder Enkelkinder: 1 (ein) Tag.
h) Beerdigung des Ehegatten / der Ehegattin oder des Lebensgefährten / der Lebensgefährtin, eines Elternteiles, Kinder, eines Schwiegerelternteiles, eines Elternteiles des Lebensgefährten / der Lebensgefährtin, Geschwister oder Großelternteiles: Tag des Ereignisses.
i) Absolvierung von im öffentlichen Bildungswesen normierten Bildungsabschlüssen, wie beispielsweise Lehrabschlussprüfung im 2. Bildungsweg, Berufsreife- und Studienberechtigungsprüfung, Diplomprüfung, u Ä: 2 (zwei) Tage.
j) Erster Schultag in der ersten Klasse der Volksschule des eigenen Kindes (Adoptivkindes, Pflegekindes, Stiefkindes): Tag des Ereignisses. (lit j gilt ab 1. Mai 2020)
(2) Für Freizeitansprüche im Sinne des Absatz 1 kann ein Urlaub rechtswirksam nicht vereinbart werden.
(3) Freizeitansprüche im Sinne des Absatz 1 stehen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis zu und sind entsprechend nachzuweisen. (4) Die unter (1) genannten Entgeltfortzahlungsgründe kommen auch bei gleichgeschlechtlichen Partnerschaften analog zur Anwendung. (Abs 4 gilt ab 1. Mai 2016)