Bildungsfreistellung

Aus dem

KOLLEKTIVVERTRAG für die Arbeitnehmer:innen und Arbeitnehmer der privaten Bildungseinrichtungen; Stand 1. Mai 2022

KAPITEL 7 AUS- UND WEITERBILDUNG

§ 27 Bildungsfreistellung

(1) Arbeitnehmer:innen, mit Ausnahme jener, die mit einer Generalprokura ausgestattet sind, haben nach Maßgabe dieser Bestimmung und der betrieblichen Möglichkeiten Anspruch auf Bildungsfreistellung, die berufsbezogen im Zusammenhang mit der beruflichen und/oder persönlichen Weiterentwicklung zu stehen hat, im Ausmaß der vereinbarten Normalarbeitszeit einer Arbeitswoche pro Kalenderjahr ohne Schmälerung des Gehaltes. Nicht beanspruchte Bildungsfreistellung verfällt mit Ende des Kalenderjahres.

(2) Der volle Anspruch entsteht erstmals nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten, bis zu dieser Beschäftigungsdauer entsteht kein Anspruch. Die Festlegung eines einheitlichen Stichtages für die Berechnung der Ansprüche ist zulässig.